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Gut zu wissen! Heute: Teil 30 – Was ist der Lichtraum?

Spurgebundene Verkehrs- beziehungsweise Transportmittel können Hindernissen aufgrund des vorgegebenen Fahrwegs nicht ausweichen. Damit sich diese Fahrzeuge trotzdem sicher auf Schienen bewegen können, muss genügend Platz für sie im Querschnitt einer Gleisanlage vorhanden sein. Dieser benötigte Bereich – der sogenannte Lichtraum – wird von jeglichen Einbauten freigehalten.

Innerhalb des Lichtraums liegen die Fahrzeugbegrenzungslinien, die ebenfalls nicht überschritten werden dürfen. Bei Güterwägen gilt das für die gesamte Beladung.

Der Lichtraum berücksichtigt auch sämtliche seitlichen Fahrzeugbewegungen während der Fahrt oder Abweichungen der Gleislage innerhalb der maximal zulässigen Toleranzen. Fahrzeuge müssen darin ohne Gefahr des Anprallens und Anstoßens verkehren können.

Knapp außerhalb des Lichtraums befinden sich beispielsweise Fahrleitungsmasten, Oberleitung, Signale, Tunnelwände und Brückengeländer sowie Bahnsteigkanten.

Beschrieben ist der Lichtraum in der Eisenbahn-Betriebsordnung (EBO) § 9. Ganz korrekt ist also folgende Definition: 

 

„Der Regellichtraum setzt sich zusammen aus dem von der jeweiligen Grenzlinie umschlossenen Raum und zusätzlichen Räumen für bauliche und betriebliche Zwecke.“